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§ 21 MMHm-AV

Fassungen
ab 01.04.2003 — BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.04.2003 BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. II Nr. 250/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
  3. Absatz 3,Wenn
    1. Ziffer eins
      die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht bestanden“ oder
    2. Ziffer 2
      ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
    beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig. Im Falle einer Aufnahme zu einer Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildung nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten aus einem anderen als den in Absatz 3, genannten Gründen abgebrochen und wird der Nostrifikant in der Folge neuerlich zur Ergänzungsausbildung zugelassen, sind alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041083