Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anpassungslehrgang
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Anpassungslehrgang ist an anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3)Absatz 3,Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppenhöchstzahlen anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041086