Rechtstracker.at

§ 26 MMHm-AV

Fassungen
ab 01.04.2003 — BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.04.2003 BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. II Nr. 250/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wiederholen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf einmal wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
  3. Absatz 3,Wenn
    1. Ziffer eins
      der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“ oder
    2. Ziffer 2
      die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht bestanden“
    beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
  4. Absatz 4,Ohne Erfolg absolvierte Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Im Falle einer Aufnahme zur Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anrechnung dieser im Ausland absolvierten Ausbildung nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041088