Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
§ 32.Paragraph 32,
Die verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur in der Dauer von insgesamt 800 Stunden. Die theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen umfasst 370 Stunden und beinhaltet die in Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß, die praktische Ausbildung umfasst 430 Stunden.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041094