Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat
aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur Prüfung anzutreten, ist diese zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von zwei Wochen nach einem Todesfall nachzuholen. Diese Frist kann aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.
(2)Absatz 2,Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des medizinischen Masseurs in Ausbildung.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des medizinischen Masseurs in Ausbildung.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041102