Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Abschlussprüfungskommission
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Der Abschlussprüfungskommission gehören folgende Personen an:
ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter,
der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter sowie
zwei Lehrkräfte des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur.
(2)Absatz 2,Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Abschlussprüfungen zu laden:
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
(3)Absatz 3,Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4)Absatz 4,Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 48 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Paragraph 48, Absatz 3, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041109