Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Abschlussprüfungsprotokoll
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls hat über die kommissionelle Abschlussprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
Namen und Funktion der Mitglieder der Abschlussprüfungskommission,
Datum und Dauer der Abschlussprüfung,
Namen der Abschlussprüfungskandidaten,
Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
(2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, istDas Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, ist
von der Modulleitung oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Aufschulungsmoduls vom Rechtsträger der Ausbildung oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041111