Rechtstracker.at

§ 58 MMHm-AV

Fassungen
ab 01.04.2003 — BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 58 heute01.04.2003 BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. II Nr. 250/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben oder dessen Stellvertreter,
    3. Ziffer 3
      der medizinisch – wissenschaftliche Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben oder dessen Stellvertreter sowie
    4. Ziffer 4
      zwei Lehrkräfte der Ausbildung für Lehraufgaben.
  2. Absatz 2,Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden:
    1. Ziffer eins
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
    2. Ziffer 2
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
  3. Absatz 3,Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Paragraph 59, Absatz 2, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041120