Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) der Prüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde.Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (Paragraph 56, Absatz 2,) der Prüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde.
(3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (Paragraph 56, Absatz 2,) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041123