Rechtstracker.at

§ 73 MMHm-AV

Fassungen
01.04.2003 bis 31.12.2007 — BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7301.04.200331.12.2007 BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. II Nr. 250/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsinhalt

Paragraph 73, (1) Die Aufschulung zum Heilmasseur gemäß Paragraph 84, MMHmG umfasst

  1. Ziffer eins
    eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden, die die in der Anlage 8 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß beinhaltet, und
  2. Ziffer 2
    eine praktische Ausbildung in der Dauer von 80 Stunden im Bereich der "Massagetechniken zu Heilzwecken".
  1. Absatz 2,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit des Heilmasseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Aufschulungsteilnehmer gewährleistet sein muss.

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041135