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§ 75 MMHm-AV

Fassungen
01.04.2003 bis 31.12.2007 — BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7501.04.200331.12.2007 BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. II Nr. 250/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Durchführung der praktischen Ausbildung

Paragraph 75, (1) Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Aufschulungsausbildung festzulegen.

  1. Absatz 2,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Fachkräften durchzuführen.
  2. Absatz 3,Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier Aufschulungsteilnehmer gleichzeitig anleiten.
  3. Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Aufschulungsteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
    1. Ziffer eins
      im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufschulung zum Heilmasseur stehen und
    2. Ziffer 2
      zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
  4. Absatz 5,Die Aufschulungsteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Fachkraft schriftlich zu bestätigen.
  5. Absatz 6,Medizinische Masseure können im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Unterstützung der Fachkräfte herangezogen werden. Gleiches gilt für Heilmasseure, die im Rahmen der praktischen Ausbildung nicht als Fachkräfte eingesetzt werden.

Schlagworte

Sachausstattung, Personalausstattung

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041137