Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur
§ 76. (1) Nach Abschluss der Aufschulung gemäß § 84 MMHmG ist die kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur zu absolvieren.Paragraph 76, (1) Nach Abschluss der Aufschulung gemäß Paragraph 84, MMHmG ist die kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die §§ 45 und 47 bis 54 sind anzuwenden.Die Paragraphen 45 und 47 bis 54 sind anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40041138