Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung
§ 77. Ein Aufschulungsteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Aufschulungsausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn Paragraph 77, Ein Aufschulungsteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Aufschulungsausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn
alle in der Anlage 8 vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert und
die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Dokumentnummer
NOR40041139