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§ 79 MMHm-AV

Fassungen
01.04.2003 bis 31.12.2006 — BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7901.04.200331.12.2006 BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. II Nr. 250/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ablauf der kommissionellen Prüfung

Paragraph 79, (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern den Prüfungstermin festzusetzen und diesen den Prüfungswerbern bekannt zu geben.

  1. Absatz 2,Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Mitglieder der Prüfungskommission zu ernennen und spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten auszufolgen.
  2. Absatz 3,Die kommissionelle Prüfung ist durch den von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachten Facharzt für physikalische Medizin abzunehmen. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
  3. Absatz 4,Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041141