Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Beurteilung der Prüfung
§ 81. (1) Die Prüfung gemäß § 81 MMHmG ist mit "ausgezeichnet bestanden", "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen.Paragraph 81, (1) Die Prüfung gemäß Paragraph 81, MMHmG ist mit "ausgezeichnet bestanden", "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Die Gesamtbeurteilung "ausgezeichnet bestanden" ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit "ausgezeichnet bestanden" beurteilt wurden.
(3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung "bestanden" ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung zumindest mit "bestanden" beurteilt wurden.
Dokumentnummer
NOR40041143