Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
28.05.2003 bis 31.03.2005 — BGBl. II Nr. 261/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1228.05.200331.03.2005 BGBl. II Nr. 261/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

28.05.2003BGBl. II Nr. 261/2003

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verhältniszahlen

Paragraph 12, (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

  1. eine fachlich einschlägig ausgebildete

     Person ............................... zwei Lehrlinge,

  2. zwei fachlich einschlägig ausgebildete

     Personen ............................. zwei Lehrlinge,

  3. drei fachlich einschlägig ausgebildete

     Personen ............................. drei Lehrlinge,

  4. vier fachlich einschlägig ausgebildete

     Personen ............................. vier Lehrlinge,

  5. fünf fachlich einschlägig ausgebildete

     Personen ............................. fünf Lehrlinge,

  6. sechs bis 15 fachlich einschlägig

     ausgebildete Personen ................ ein weiterer Lehrling

                                            für jede Person,

  7. ab 16 fachlich einschlägig

     ausgebildete Personen ........... ein weiterer Lehrling für je

                                       drei Personen.

  1. Absatz 2,Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
  2. Absatz 3,Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
  3. Absatz 4,Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als drei Lehrlinge ausgebildet werden.
  4. Absatz 5,Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
  5. Absatz 6,Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.
  6. Absatz 7,Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je fünfzehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.
  7. Absatz 8,Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
  8. Absatz 9,Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Gesetzesnummer

20002727

Dokumentnummer

NOR40041173