Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 261/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Brunnenmacher, Verordnung BGBl. Nr. 74/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 578/1982 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.Paragraph 13, (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Brunnenmacher, Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1972,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1982, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Brunnenmacher, Verordnung BGBl. Nr. 70/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf 30. Juni 2003 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Brunnenmacher, Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1977,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf 30. Juni 2003 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Brunnenmacher ausgebildet wurden, können gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschrift bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Brunnenmacher ausgebildet wurden, können gemäß der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschrift bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Brunnenmacher entsprechend den Ausbildungsvorschriften gemäß Abs. 1 zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Brunnen- und Grundbau voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Brunnenmacher entsprechend den Ausbildungsvorschriften gemäß Absatz eins, zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Brunnen- und Grundbau voll anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR40041174