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§ 2

Fassungen
ab 28.05.2003 — BGBl. II Nr. 261/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute28.05.2003 BGBl. II Nr. 261/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.05.2003BGBl. II Nr. 261/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,
  2. Ziffer 2
    Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe, des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit, berufseinschlägiger Vorschriften und von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen,
  3. Ziffer 3
    Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
  4. Ziffer 4
    Herstellen und Einbringen sowie Nachbehandeln von Beton und Stahlbeton sowie Herstellen der Schalungen,
  5. Ziffer 5
    Sichern und Pölzen von Baugruben,
  6. Ziffer 6
    Durchführen von Gründungsverfahren,
  7. Ziffer 7
    Herstellen von Schachtbauwerken,
  8. Ziffer 8
    Herstellen von einschlägigen Bohrungen, Ausbau von Bohrungen, sowie Durchführen von Versuchen aller Art, unter besonderer Beachtung der Wassergüte,
  9. Ziffer 9
    Einbau und Betrieb von Pumpen und Wasserförderanlagen, inklusive aller Nebenarbeiten,
  10. Ziffer 10
    Herstellen von Behältern und Tiefsilos, Fassen von Quellen, Ausführen von Wasserversickerungsanlagen,
  11. Ziffer 11
    Verlegen von Kanal- und Wasserleitungen und Drainagen,
  12. Ziffer 12
    Ausführen von Bauverfahren im Grundbau.

Schlagworte

Werkstoff, Kanalleitung

Gesetzesnummer

20002727

Dokumentnummer

NOR40041163