Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 28.05.2003 — BGBl. II Nr. 261/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute28.05.2003 BGBl. II Nr. 261/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.05.2003BGBl. II Nr. 261/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Brunnen- und Grundbauer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Fachzeichnen.
  3. Absatz 4,Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss, einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Schlagworte

Brunnenbauer

Gesetzesnummer

20002727

Dokumentnummer

NOR40041165