Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 261/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand "Fachkunde" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 9, (1) Die Prüfung im Gegenstand "Fachkunde" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werk- und Hilfsstoffe, Bodenbeschaffenheit,
Werkzeuge und grundbautechnische Geräte,
Arbeitsverfahren im Brunnen- und Grundbau.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist in diesem Gegenstand nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Werkstoff, Brunnenbau
Dokumentnummer
NOR40041170