Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Abkürzung
AEV Deponiesickerwasser
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 1, 2 oder 4 bis 23 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw. Untergrenze vor.
(3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 1, 2 oder 4 bis 23 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 1, 2 oder 4 bis 23 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
Für den Parameter pH-Wert gilt Abs. 2.Für den Parameter pH-Wert gilt Absatz 2,
(4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. (5)Absatz 5,Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.Für eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung Paragraph 7, AAEV.
Schlagworte
Obergrenze, Eigenüberwachung
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR40214799