Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Abkürzung
AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anhang D
Methodenvorschriften gemäß § 4Methodenvorschriften gemäß Paragraph 4
Die Parameter Nr. 2, 5 bis 13, 15, 17 und 19 bis 22 der Anhänge A bis C sind an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Bei Entleerung eines Stapelbehälters oder einer Chargenbehandlungsanlage gilt die Stichprobe als qualifizierte Stichprobe.
Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 14, 16 und 18 der Anhänge A bis C sind an Hand von Stichproben zu bestimmen.
Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 oder 4 zusätzlich vorgeschriebener Parameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.Ein gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, oder 4 zusätzlich vorgeschriebener Parameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.
Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 ist ein Parameter des Anhangs A der AAEV an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Bei Entleerung eines Stapelbehälters oder einer Chargenbehandlungsanlage gilt die Stichprobe als qualifizierte Stichprobe.Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, ist ein Parameter des Anhangs A der AAEV an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Bei Entleerung eines Stapelbehälters oder einer Chargenbehandlungsanlage gilt die Stichprobe als qualifizierte Stichprobe.
Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 13, 17 und 19 bis 22 der Anhänge A bis C beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 10, 12, 16 und 17 der Anhänge A bis C liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 10, 12, 16 oder 17 der Anhänge A bis C gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Bei der Anwendung der Analysenmethoden für die Parameter Nr. 10, 12 und 17 der Anhänge A bis C sind die Maßnahmen zur Probenbehandlung gemäß AAEV Anhang C Z 6.5 durchzuführen.Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 10, 12, 16 und 17 der Anhänge A bis C liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 10, 12, 16 oder 17 der Anhänge A bis C gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Bei der Anwendung der Analysenmethoden für die Parameter Nr. 10, 12 und 17 der Anhänge A bis C sind die Maßnahmen zur Probenbehandlung gemäß AAEV Anhang C Ziffer 6 Punkt 5, durchzuführen.
Nr. | Parameter | Analysenmethode |
10 | Molybdän | ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 |
12 | Vanadium | ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 |
16 | Hydrazin | DIN 38413-P1, März 1982 |
17 | Phosphor – Gesamt | ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 |
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Der Bestimmung von Chlordioxid oder Brom an Stelle des Parameters Freies Chlor (Nr. 14 der Anhänge A bis C liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde (Nr. 14.1). Für Chlordioxid oder Brom gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die zugehörige Emissionsbegrenzung.
Nr. | Parameter | Analysenmethode |
14.1 | Chlordioxid/Brom | DIN 38408 – G5, Juni 1990 |
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Die Störungsbehebung für andere oxidierende Stoffe ist nicht durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
NOR40041297