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§ 3 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

Fassungen
ab 27.05.2004 — BGBl. II Nr. 267/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute27.05.2004 BGBl. II Nr. 267/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.05.2004BGBl. II Nr. 267/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. Absatz 2,Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, für welche nach Anhang A die Vorschreibung einer frachtspezifischen Emissionsbegrenzung für den Parameter AOX gefordert ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für AOX durch Multiplikation der frachtspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anhang A mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageswaschkapazität (ausgedrückt in Tonnen trockenes Waschgut pro Tag).
  3. Absatz 3,Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV). Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge mit der Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B; bei einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 4, mit einer bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen stündlichen Füllmengenkapazität von größer als 50 Kilogramm ergibt sich die höchstzulässige Stundenfracht für den Parameter AOX durch Multiplikation dieser maximalen stündlichen Füllmengenkapazität (ausgedrückt in Kilogramm pro Stunde) mit der frachtspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anhang B.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

20002738

Dokumentnummer

NOR40041300