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§ 4 AEV Holzwerkstoffe

Fassungen
ab 19.11.2019 — BGBl. II Nr. 331/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute19.11.2019 § → § BGBl. II Nr. 331/2019
§ 424.05.201918.11.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
§ 428.05.200423.05.2019 BGBl. II Nr. 264/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.11.2019BGBl. II Nr. 331/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Holzwerkstoffe

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Tageswerte und Jahreswerte sind einzuhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Tageswerte für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung zu erbringen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Jahreswerte für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringen. Sofern für einen Abwasserparameter sowohl ein Tageswert als auch ein Jahreswert vorgesehen ist, sind beide einzuhalten.
  2. Absatz 2,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:
    1. Ziffer eins
      Sofern in den Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache des Tageswertes nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. Absatz 3,In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung: Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die im Untersuchungsjahr tatsächlich eingeleitete Fracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Bei der Berechnung der tatsächlich eingeleiteten Fracht sind Messwerte, die unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, auf den Wert 0 zu setzen.
  4. Absatz 4,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:
    1. Ziffer eins
      Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen Zweifachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, so gilt dieser als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen betreffend Abwasser nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. Ziffer eins
      wöchentliche Messung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe;
    2. Ziffer 2
      wöchentliche Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf oder, alternativ dazu, Gesamter org. geb. Kohlenstoff.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gilt für IE-Richtlinien-Anlagen betreffend Niederschlagswasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dritter und vierter Satz nachstehend genannte Mindesthäufigkeit für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: Messung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe alle drei Monate.
  7. Absatz 7,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20002739

Dokumentnummer

NOR40219182