Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 268/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Abkürzung
AEV Medizinischer Bereich
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anhang C Methodenvorschriften gemäß § 4Methodenvorschriften gemäß Paragraph 4
Die Parameter Nr. 2, 5 bis 9 und 12 bis 21 der Anhänge A und B sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 10, 11 und 22 der Anhänge A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 9 und 13 bis 22 der Anhänge A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
NOR40041327