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Anl. 4 AEV Verbrennungsgas

Fassungen
ab 06.11.2025 — BGBl. II Nr. 236/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4 heute06.11.2025 § → § BGBl. II Nr. 236/2025
Anl. 410.09.202105.11.2025 § → § BGBl. II Nr. 389/2021
Anl. 428.12.200209.09.2021 BGBl. II Nr. 271/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

06.11.2025BGBl. II Nr. 236/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage D

Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Abfall(mit)verbrennungsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 3

Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU:

5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen:

  1. Litera a
    für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
  2. Litera b
    für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.

5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallmitverbrennungsanlagen:

  1. Litera a
    für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
  2. Litera b
    für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag;

deren Hauptzweck nicht die Produktion stofflicher Erzeugnisse ist und bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Strichaufzählung
    es werden nur andere als folgende Abfälle verbrannt: pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft; pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird; Korkabfälle; Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören (Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU).
  • Strichaufzählung
    mehr als 40 % der freigesetzten Wärme wird mit gefährlichen Abfällen erzeugt;
  • Strichaufzählung
    es werden gemischte Siedlungsabfälle verbrannt.

Im RIS seit

07.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

20002742

Dokumentnummer

NOR40272500