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Anl. 6 AEV Verbrennungsgas

Fassungen
ab 10.09.2021 — BGBl. II Nr. 389/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 6 heute10.09.2021 § → § BGBl. II Nr. 389/2021
Anl. 628.12.200209.09.2021 BGBl. II Nr. 271/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

10.09.2021BGBl. II Nr. 389/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage F

Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Großfeuerungsanlagen

Die Regelungen über Großfeuerungsanlagen sind auf folgende Tätigkeiten anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit in Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt).
  2. Ziffer 2
    Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 20 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit unmittelbar mit einer Verbrennungsanlage verbunden ist).
  3. Ziffer 3
    Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Anlagen für die Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde oder in Anlagen für die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag (nur wenn diese Tätigkeit in einer der unter Ziffer 1 erfassten Anlagen erfolgt).

In den Anwendungsbereich fallen insbesondere vorgelagerte und nachgelagerte Tätigkeiten, die unmittelbar mit den vorstehend genannten Tätigkeiten verbunden sind, wie angewandte Emissionsvermeidungs- und Emissionsminderungstechniken.

In den Anwendungsbereich fallen folgende Brennstoffe:

  • Strichaufzählung
    feste Brennstoffe (zB Steinkohle, Braunkohle, Torf);
  • Strichaufzählung
    Biomasse (im Sinne des Artikels 3 Absatz 31 der Richtlinie 2010/75/EU);
  • Strichaufzählung
    flüssige Brennstoffe (zB Schweröl und Gasöl);
  • Strichaufzählung
    gasförmige Brennstoffe (zB Erdgas, wasserstoffhaltiges Gas und Synthesegas);
  • Strichaufzählung
    industriespezifische Brennstoffe (zB Nebenprodukte aus der chemischen Industrie oder der Eisen- und Stahlindustrie);
  • Strichaufzählung
    Abfälle mit Ausnahme gemischter Siedlungsabfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 39 und anderer Abfälle gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Richtlinie 2010/75/EU.

Nicht in den Anwendungsbereich fällt:

  • Strichaufzählung
    die Verbrennung von Brennstoffen in Einheiten mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW;
  • Strichaufzählung
    die Vergasung von Brennstoffen, wenn diese nicht unmittelbar mit der Verbrennung des entstehenden Synthesegases in Zusammenhang steht;
  • Strichaufzählung
    die Vergasung von Brennstoffen und die anschließende Verbrennung von Synthesegas, wenn diese unmittelbar mit der Raffination von Mineralöl und Gas in Zusammenhang stehen;
  • Strichaufzählung
    die vor- und nachgelagerten Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit Verbrennungs- oder Vergasungstätigkeiten in Zusammenhang stehen;
  • Strichaufzählung
    die Verbrennung in Nachverbrennungsanlagen;
  • Strichaufzählung
    die Verbrennung in Prozessöfen oder Prozessfeuerung;
  • Strichaufzählung
    Abfackeln;
  • Strichaufzählung
    die Verbrennung in Ablaugekesseln und Geruchsgaskesseln innerhalb von Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier (AEV Zellstoff und Papier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2018,);
  • Strichaufzählung
    die Verbrennung von Raffineriebrennstoffen am Standort der Raffinerie (AEV Erdölverarbeitung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 1997,, der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,);
  • Strichaufzählung
    die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in:
    • Strichaufzählung
      Abfallverbrennungsanlagen (im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Richtlinie 2010/75/EU),
    • Strichaufzählung
      Abfallmitverbrennungsanlagen, in denen mehr als 40 % der freigesetzten Wärme mit gefährlichen Abfällen erzeugt werden,
    • Strichaufzählung
      Abfallmitverbrennungsanlagen, in denen nur Abfälle verbrannt werden, es sei denn, diese Abfälle bestehen zumindest teilweise aus Biomasse im Sinne des Artikels 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU.

Eine Kombination aus

  • Strichaufzählung
    zwei oder mehr gesonderten Verbrennungsanlagen, deren Verbrennungsgase durch einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden, oder
  • Strichaufzählung
    aus gesonderten Verbrennungsanlagen, für die am oder nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erteilt wurde oder von deren Betreiber zu diesem Zeitpunkt oder danach ein vollständiger Genehmigungsantrag eingereicht wurde und die so konzipiert sind, dass ihre Verbrennungsgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach dem Ermessen der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten,
gilt als eine einzige Verbrennungsanlage (Aggregationsregel). Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer solchen Kombination werden die Kapazitäten aller einzelnen Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 15 MW zusammenaddiert.

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

20002742

Dokumentnummer

NOR40237929