Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 5, 12, 15, 16, 19, 24, 30 und 32 der Anhänge A bis F liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 5, 12, 15, 16, 19, 24, 30 oder 32 der Anhänge A bis F gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A. Bei der Anwendung der Analysenmethoden für die Parameter Nr. 5, 12, 16 und 24 der Anhänge A bis F sind die Maßnahmen zur Probenbehandlung gemäß AAEV Anhang C Z 6.5 durchzuführen.Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 5, 12, 15, 16, 19, 24, 30 und 32 der Anhänge A bis F liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 5, 12, 15, 16, 19, 24, 30 oder 32 der Anhänge A bis F gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A. Bei der Anwendung der Analysenmethoden für die Parameter Nr. 5, 12, 16 und 24 der Anhänge A bis F sind die Maßnahmen zur Probenbehandlung gemäß AAEV Anhang C Ziffer 6 Punkt 5, durchzuführen.