Rechtstracker.at

Anl. 3 AEV Organische Chemikalien

Fassungen
ab 24.05.2019 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 327.05.200423.05.2019 BGBl. II Nr. 272/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Organische Chemikalien

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anhang C

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4
(Herstellung von organischen Zwischenprodukten und Feinchemikalien)

 

römisch eins)

Anforderungen

an

Einleitungen

in ein

Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

C 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

 

 

 

a)

2.

Toxizität b)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

16

c)

2.2

Bakterientoxizität GL

8

c)

2.3

Daphnientoxizität GD

8

c)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

c)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

d)

 

e)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-10

C 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Al

 

Nr. 3 begrenzt

6.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

 

 

7.

Barium

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als Ba

 

 

8.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

9.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

f)

f)

10.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

11.

Cobalt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

12.

Eisen

2,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Fe

 

Nr. 3 begrenzt

13.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

14.

Molybdän

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Mo

 

 

15.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

16.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

g)

g)

17.

Silber

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Ag

 

 

19.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

20.

Zinn

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

21.

Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

h)

 

 

22.

Ammonium

10 mg/l

i)

 

ber. als N

 

 

23.

Bor

5,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als B

 

 

24.

Cyanid, leicht freisetzbar

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als CN

 

 

25.

Cyanid – Gesamt

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als CN

 

 

26.

Fluorid

10 mg/l

20 mg/l

 

ber. als F

 

 

27.

Ges. geb. Stickstoff TNb

50 mg/l

–

 

ber. als N

k)

 

 

j)

 

 

28.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

29.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

–

 

ber. als P

 

 

30.

Sulfat

–

i)

 

ber. als SO4

 

 

31.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

32.

Sulfit

1,0 mg/l

50 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

C 3

Organische Parameter

 

 

33.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

–

 

Kohlenstoff TOC

l)

 

 

ber. als C

 

 

34.

Chemischer Sauerstoffbedarf

90 mg/l

–

 

stoffbedarf CSB

m)

 

 

ber. als O2

 

 

35.

Biochemischer Sauerstoffbedarf

25 mg/l

–

 

BSB5

n)

 

 

ber. als O2

 

 

36.

Adsorbierbare org.

10 mg/l

10 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

o)

 

ber. als Cl

 

 

37.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

38.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

39.

Ausblasbare org.

p)

p)

 

geb. Halogene POX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

40.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

41.

Summe der anion. und

1,0 mg/l

q)

 

nichtion. Tenside

 

 

42.

Summe der flüchtigen

r)

r)

 

aromatischen

 

 

 

Kohlenwasserstoffe Benzol,

 

 

 

Toluol, Xylole und

 

 

 

Ethylbenzol BTXE

 

 

  1. Litera a
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig sofern sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von Dämpfen kommt, die Beeinträchtigungen der Umgebung, Vereisungen oder gesundheitliche Belastungen für das Betriebspersonal der öffentlichen Kanalisationsanlage hervorrufen.
  2. Litera b
    Bei der Auswahl (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß Paragraph eins, Absatz 4, geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischeitoxizität GF,Ei) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera c
    Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  4. Litera d
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  5. Litera e
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  6. Litera f
    Bei Abwasser aus der Herstellung eines (einer) cadmiumhaltigen organischen Zwischenproduktes (Feinchemikalie) ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,1 kg/t einzuhalten; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Cadmium. Werden in einem Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 7, neben anderen organischen Zwischenprodukten oder Feinchemikalien auch cadmiumhaltige organische Zwischenprodukte oder Feinchemikalien hergestellt, so sind die Emissionsbegrenzungen für Cadmium am Abwasserteilstrom vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser einzuhalten.
  7. Litera g
    Bei Abwasser aus der Herstellung eines (einer) quecksilberhaltigen organischen Zwischenproduktes (Feinchemikalie) ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,01 kg/t einzuhalten; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Einsatzkapazität für Quecksilber. Werden in einem Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 7, neben anderen organischen Zwischenprodukten oder Feinchemikalien auch quecksilberhaltige organische Zwischenprodukte oder Feinchemikalien hergestellt, so sind die Emissionsbegrenzungen für Quecksilber am Abwasserteilstrom vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser einzuhalten.
  8. Litera h
    Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.
  9. Litera i
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  10. Litera j
    Summe aus organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  11. Litera k
    Bei Abwasser aus der Herstellung von Thioharnstoff-Oxidationsprodukten ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 12 kg/t vorzuschreiben; diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Thioharnstoff-Oxidationsprodukte einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 7,
  12. Litera l
    Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 200 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei Abwasser aus der Herstellung von Thioharnstoff-Oxidationsprodukten ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 5 kg/t vorzuschreiben; diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Thioharnstoff-Oxidationsprodukte einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 7,
  13. Litera m
    Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 600 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei Abwasser aus der Herstellung von Thioharnstoff-Oxidationsprodukten ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 12 kg/t vorzuschreiben; diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Thioharnstoff-Oxidationsprodukte einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 7,
  14. Litera n
    Bei einer BSB5-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB5-Mindesteliminationsleistung von 97,5% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB5-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  15. Litera o
    Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung für AOX ist nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, gesondert Bedacht genommen wurde und
    2. Ziffer 2
      durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c)
      Ziffer eins, oder 2 nachgewiesen wird, dass das Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 4, keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und
    3. Ziffer 3
      im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage eine Emissionsbegrenzung für AOX von 0,5 mg/l eingehalten wird.
  16. Litera p
    Die Vorschreibung des Parameters POX ist nur erforderlich, wenn das Abwasser leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) enthält, die aus der Verwendung derartiger Stoffe in Tätigkeiten des Paragraph eins, Absatz 4, stammen. In einem solchen Fall gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
    1. Ziffer eins
      bei Einleitung in ein Fließgewässer 0,1 mg/l;
    2. Ziffer 2
      bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation 3,0 mg/l;
    3. Ziffer 3
      im Abwasserteilstrom aus dem Einsatz der LHKW vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser 10 mg/l.
  17. Litera q
    Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, darf keine Störungen des Betriebes der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.
  18. Litera r
    Für den Parameter BTXE gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
    1. Ziffer eins
      bei Einleitung in ein Fließgewässer 0,5 mg/l;
    2. Ziffer 2
      bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation 5 mg/l (davon für Benzol allein 0,5 mg/l [ber. als C6 H6]). Fußnote o) kann sinngemäß angewendet werden, wenn
      • Strichaufzählung
        das im Abwasser enthaltene Aromatengemisch einen Benzolanteil von nicht größer als 10 Masseprozent aufweist und
      • Strichaufzählung
        im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage eine Emissionsbegrenzung für BTXE von 0,1 mg/l eingehalten wird.

Im RIS seit

07.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20002743

Dokumentnummer

NOR40215004