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§ 3 AEV Organische Chemikalien

Fassungen
ab 27.05.2004 — BGBl. II Nr. 272/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute27.05.2004 BGBl. II Nr. 272/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.05.2004BGBl. II Nr. 272/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Organische Chemikalien

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. Absatz 2,Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der Herstellung cadmiumorganischer Verbindungen oder gemäß Paragraph eins, Absatz 4, aus der Herstellung cadmiumhaltiger organischer Zwischenprodukte oder Feinchemikalien ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A oder C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).
  3. Absatz 3,Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der Herstellung quecksilberorganischer Verbindungen oder gemäß Paragraph eins, Absatz 4, aus der Herstellung quecksilberhaltiger organischer Zwischenprodukte oder Feinchemikalien ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Quecksilber durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A oder C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Quecksilber (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).
  4. Absatz 4,Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, aus der Herstellung von Tallölprodukten aus Schwarzlauge des chemischen Holzaufschlusses nach dem Sulfatverfahren ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für die durch einen Parameter TOC, CSB und BSB5 erfassten Abwasserinhaltsstoffe durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Tallölprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).
  5. Absatz 5,Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, aus der Herstellung von Thioharnstoff-Oxidationsprodukten ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für die durch einen Parameter TNb, TOC oder CSB erfassten Abwasserinhaltsstoffe durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Thioharnstoff-Oxidationsprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20002743

Dokumentnummer

NOR40041344