Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 272/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
AEV Organische Chemikalien
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
(2)Absatz 2,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung cadmiumorganischer Verbindungen oder gemäß § 1 Abs. 4 aus der Herstellung cadmiumhaltiger organischer Zwischenprodukte oder Feinchemikalien ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A oder C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der Herstellung cadmiumorganischer Verbindungen oder gemäß Paragraph eins, Absatz 4, aus der Herstellung cadmiumhaltiger organischer Zwischenprodukte oder Feinchemikalien ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A oder C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).
(3)Absatz 3,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung quecksilberorganischer Verbindungen oder gemäß § 1 Abs. 4 aus der Herstellung quecksilberhaltiger organischer Zwischenprodukte oder Feinchemikalien ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Quecksilber durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A oder C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Quecksilber (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der Herstellung quecksilberorganischer Verbindungen oder gemäß Paragraph eins, Absatz 4, aus der Herstellung quecksilberhaltiger organischer Zwischenprodukte oder Feinchemikalien ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Quecksilber durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang A oder C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Quecksilber (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).
(4)Absatz 4,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 aus der Herstellung von Tallölprodukten aus Schwarzlauge des chemischen Holzaufschlusses nach dem Sulfatverfahren ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für die durch einen Parameter TOC, CSB und BSB5 erfassten Abwasserinhaltsstoffe durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Tallölprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, aus der Herstellung von Tallölprodukten aus Schwarzlauge des chemischen Holzaufschlusses nach dem Sulfatverfahren ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für die durch einen Parameter TOC, CSB und BSB5 erfassten Abwasserinhaltsstoffe durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Tallölprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).
(5)Absatz 5,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 aus der Herstellung von Thioharnstoff-Oxidationsprodukten ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für die durch einen Parameter TNb, TOC oder CSB erfassten Abwasserinhaltsstoffe durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Thioharnstoff-Oxidationsprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, aus der Herstellung von Thioharnstoff-Oxidationsprodukten ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für die durch einen Parameter TNb, TOC oder CSB erfassten Abwasserinhaltsstoffe durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung gemäß Anhang C mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Thioharnstoff-Oxidationsprodukte (ausgedrückt in Tonnen pro Tag).
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
NOR40041344