Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und Behandlung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 269/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Abkürzung
AEV Textilveredelung und -behandlung
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anhang C
Methodenvorschriften gemäß § 4Methodenvorschriften gemäß Paragraph 4
Die Parameter Nr. 2, 6 bis 8, 10 bis 15, 17 bis 20 und 23 bis 29 des Anhangs A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Der Parameter Nr. 5 des Anhangs A ist an Hand einer mengenproportionalen filtrierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 9, 16, 21, 22 und 30 des Anhangs A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 6 bis 8, 10 bis 15, 18, 19, 23 bis 28 und 30 des Anhangs A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Die Parameter des Anhangs B sind an Hand einer qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Die Schwellenwerte der Parameter Nr. 7, 8, 10, 12 bis 15, 26 bis 28 und 30 des Anhangs B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 3, 5 und 19 des Anhangs A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 3, 5 oder 19 des Anhangs A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Die Probenvorbehandlung zur Bestimmung des Parameters Nr. 19 ist gemäß Z 6.5.1 des Anhangs C der AAEV 2000 durchzuführen.Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 3, 5 und 19 des Anhangs A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 3, 5 oder 19 des Anhangs A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Die Probenvorbehandlung zur Bestimmung des Parameters Nr. 19 ist gemäß Ziffer 6 Punkt 5 Punkt eins, des Anhangs C der AAEV 2000 durchzuführen.
Nr. | Parameter | Analysenmethode |
3 | Abfiltrierbare Stoffe | ÖNORM EN 872, Mai 1996 |
| | Glasfaserfiltration |
5 | Färbung | ÖNORM EN ISO 7887, Febr. 1995 |
19 | Phosphor-Gesamt | ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 |
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Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit der durch die Parameter TOC und CSB der Spalte II des Anhangs A (Nr. 23 und 24) erfassten Abwasserinhaltsstoffe hat mit der folgenden Analysenmethode zu erfolgen:Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit der durch die Parameter TOC und CSB der Spalte römisch zwei des Anhangs A (Nr. 23 und 24) erfassten Abwasserinhaltsstoffe hat mit der folgenden Analysenmethode zu erfolgen:
Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit | ÖNORM EN ISO 9888 September 1999 modifizierter Zahn-Wellens-Test durchgeführt an der filtrierten mengenproportionalen Tagesmischprobe. Als Inoculum ist die Biomasse der von der Einleitung betroffenen öffentlichen Abwasserreinigungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz zu verwenden. Die Anfangskonzentration für TOC und CSB (filtriert) zu Testbeginn ist gemäß Kap. 4 einzustellen. Die Abbaubarkeit (ausgedrückt als Mindestabbauleistung) bezieht sich auf die Anfangs- bzw. Endkonzentration für TOC oder CSB (filtriert) zu Testbeginn bzw. zu Testende. |
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Schlagworte
Anfangskonzentration
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
NOR40041358