Kurztitel
Betragsgrenzen (Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2003,
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
189/2004).189 aus 2004,).
Text
Die Betragsgrenze für das Jahr 2003 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2002 nach § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 ergeben, beträgt:Die Betragsgrenze für das Jahr 2003 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2002 nach Paragraph 13, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2001 ergeben, beträgt:
1. für das Burgenland: .................... 40 024 €;
2. für das Land Kärnten: .................. 99 546 €;
3. für das Land Niederösterreich: ......... 252 185 €;
4. für das Land Oberösterreich: ........... 243 259 €;
5. für das Land Salzburg: ................. 105 414 €;
6. für das Land Steiermark: ............... 196 878 €;
7. für das Land Tirol: .................... 132 841 €;
8. für das Land Vorarlberg: ............... 71 515 €;
9. für das Land Wien: ..................... 395 149 €.