Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Abkürzung
AEV Explosivstoffe
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anhang A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins
| | I)römisch eins) | II)römisch zwei) |
| | Anforderungen an | Anforderungen an |
| | Einleitungen in | Einleitungen in |
| | ein Fließgewässer | eine öffentliche |
| | | Kanalisation |
A 1 Allgemeine Parameter |
1. | Temperatur | 30 °C | 35 °C |
2. | Toxizität a) | | |
2.1 | Algentoxizität GA | 8 | b) |
2.2 | Bakterientoxizität | 4 | b) |
| GL | | |
2.3 | Daphnientoxizität | 4 | b) |
| GD | | |
2.4 | Fischeitoxizität GF,Ei | 2 | b) |
3. | Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 150 mg/l |
| c) | | |
4. | pH-Wert | 6,5-9,0 | 6,5-10,5 |
A 2 Anorganische Parameter |
5. | Aluminium | 2,0 mg/l | durch Parameter |
| ber. als Al | | Nr. 3 begrenzt |
6. | Blei | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Pb | | |
7. | Chrom VIChrom römisch sechs | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Cr | | |
8. | Quecksilber | 0,01 mg/l | 0,01 mg/l |
| ber. als Hg | d) | d) |
9. | Ammonium | 10 mg/l | e) |
| ber. als N | | |
10. | Gesamter geb. | 40 mg/l | - |
| Stickstoff TNb | 1,5 kg/t | |
| ber. als N | g) | |
| f) | | |
11. | Nitrit | 1,5 mg/l | 10 mg/l |
| ber. als N | 0,015 kg/t | |
| | h) | |
12. | Phosphor – Gesamt | 2,0 mg/l | - |
| ber. als P | 0,010 kg/t | |
| | i) | |
13. | Sulfat | - | e) |
| ber. als SO4 | | |
14. | Sulfit | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
| ber. als SO3 | | |
A 3 Organische Parameter |
15. | Gesamter org. geb. | 30 mg/l | - |
| Kohlenstoff TOC | 0,3 kg/t | |
| ber. als C | j) | |
16. | Chemischer | 90 mg/l | - |
| Sauerstoffbedarf CSB | 1,0 kg/t | |
| ber. als O2 | k) | |
17. | Biochemischer | 25 mg/l | - |
| Sauerstoffbedarf | 0,3 kg/t | |
| BSB5 | | |
| ber. als O2 | l) | |
18. | Adsorbierbare org. | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| geb. Halogene AOX | | |
| ber. als Cl | | |
19. | Kohlenwasserstoff-Index | 5,0 mg/l | 10 mg/l |
| | | |
20. | Phenolindex | 0,1 mg/l | 10 mg/l |
| ber. als Phenol | | |
21. | Summe der flüchtigen | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| aromatischen | | |
| Kohlenwasserstoffe | | |
| Benzol, Toluol, Xylole | | |
| und Ethylbenzol BTXE | | |
| | | |
Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Bei der Auswahl (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß Paragraph eins, Absatz 2, geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur erforderlich bei Herstellung oder Verarbeitung eines quecksilberhaltigen Explosivstoffes. Wird in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 3 neben sonstigen Explosivstoffen auch ein quecksilberhaltiger Explosivstoff hergestellt oder verarbeitet, so ist die Emissionsbegrenzung am Abwasserteilstrom aus dem Quecksilbereinsatz vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser einzuhalten.Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur erforderlich bei Herstellung oder Verarbeitung eines quecksilberhaltigen Explosivstoffes. Wird in einem Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 3, neben sonstigen Explosivstoffen auch ein quecksilberhaltiger Explosivstoff hergestellt oder verarbeitet, so ist die Emissionsbegrenzung am Abwasserteilstrom aus dem Quecksilbereinsatz vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser einzuhalten.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
Bei einer TNb – Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 400 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TNb-Mindesteliminationsleistung von 90% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TNb-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.Bei einer TNb – Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 400 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TNb-Mindesteliminationsleistung von 90% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TNb-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.
Bei einer NO2-N-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 5 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer NO2-N-Mindesteliminationsleistung von 70% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der NO2-N-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.Bei einer NO2-N-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 5 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer NO2-N-Mindesteliminationsleistung von 70% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der NO2-N-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.
Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.
Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 200 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 200 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.
Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 600 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 600 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.
Bei einer BSB5-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB5-Mindesteliminationsleistung von 97,5% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB5-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (§ 1 Abs. 3 Z 1) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.Bei einer BSB5-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB5-Mindesteliminationsleistung von 97,5% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB5-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei der Herstellung von Salpetersäureester-Explosivstoffen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung vorzuschreiben; diese bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Salpetersäureester-Explosivstoffe.
Schlagworte
Kanalisationsanlage
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
NOR40214762