Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.2003 bis 14.11.2005 — BGBl. II Nr. 279/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.200314.11.2005 BGBl. II Nr. 279/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch LGBlTir. Nr. 7/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auf der A 12 Inntalautobahn (sektorales Fahrverbot)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2003, aufgehoben durch LGBlTir. Nr. 7/2006

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2003BGBl. II Nr. 279/2003

Außerkrafttretensdatum

14.11.2005aufgehoben durch LGBlTir. Nr. 7/2006

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verbot

Paragraph 3,

In dem nach Paragraph 2, festgelegten Sanierungsgebiet ist das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, zum Transport folgender Güter verboten:

  • Strichaufzählung
    alle Abfälle, die im Europäischen Abfallverzeichnis aufgenommen sind (entsprechend der Entscheidung der Kommission über ein Abfallverzeichnis, 2000/532/EG, in der Fassung 2001/573/EG).
  • Strichaufzählung
    Getreide
  • Strichaufzählung
    Rundholz und Kork
  • Strichaufzählung
    Nichteisen- und Eisenerze
  • Strichaufzählung
    Steine, Erden, Aushub
  • Strichaufzählung
    Kraftfahrzeuge und Anhänger
  • Strichaufzählung
    Baustahl
Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.

Schlagworte

Nichteisenerz

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20002749

Dokumentnummer

NOR40041382