Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auf der A 12 Inntalautobahn (sektorales Fahrverbot)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2003 aufgehoben durch LGBlTir. Nr. 7/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2003, aufgehoben durch LGBlTir. Nr. 7/2006
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ausnahmen
§ 4.Paragraph 4,
Vom Verbot des § 3 sind über die Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 IG-L hinaus ausgenommen: Vom Verbot des Paragraph 3, sind über die Ausnahmen nach Paragraph 14, Absatz 2, IG-L hinaus ausgenommen:
Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt im Gebiet der Stadtgemeinde Innsbruck oder der Bezirke Kufstein, Schwaz oder Innsbruck-Land liegt.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40041383