Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik der Aquakulturproduktion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu retournieren.Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu retournieren.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auch auf elektronischem Wege erfolgen kann.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012
Dokumentnummer
NOR40041526