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§ 16 URAV

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 32/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2016 § → § BGBl. II Nr. 32/2016
§ 1612.11.201031.12.2015 BGBl. II Nr. 349/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 32/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

URAV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Frühwarnbericht

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Aus der Bilanz gemäß Paragraph 2 und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 3, sind die Kennzahlen „Eigenmittelquote“ und „Mobilitätsgrad“ zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Eigenmittelquote ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (Paragraph 2, Passiva A) und den Investitionszuschüssen (Paragraph 2, Passiva B) einerseits sowie der Bilanzsumme, vermindert um die nach Paragraph 225, UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, andererseits ergibt.
  3. Absatz 3,Mobilitätsgrad ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem kurzfristigen Vermögen (Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzung und kurzfristig veräußerbares Finanzanlagevermögen) einerseits sowie dem kurzfristigen Fremdkapital (Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung) andererseits ergibt. Kurzfristig sind Beträge mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.
  4. Absatz 4,Weist die Universität in der gemäß Paragraph 3, aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag aus und beträgt entweder die Eigenmittelquote weniger als 8 vH oder der Mobilitätsgrad weniger als 100 vH, so hat das Rektorat dem Universitätsrat bis 30. April gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr und dem Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers einen Frühwarnbericht zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist vom Universitätsrat gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten. Sofern bereits vor Ablauf des Rechnungsjahres absehbar ist, dass ein Frühwarnbericht zu erstellen sein wird, so hat das Rektorat diesen unverzüglich zu erstellen und dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist dann binnen vier Wochen nach Vorlage durch das Rektorat vom Universitätsrat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft weiterzuleiten.
  5. Absatz 5,Der Frühwarnbericht umfasst zumindest:
    1. Ziffer eins
      Angabe der Ursachen für den Jahresfehlbetrag,
    2. Ziffer 2
      Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Bilanz und Liquiditätsplanung samt wesentlicher Planungsprämissen für die Dauer der laufenden Leistungsvereinbarung,
    3. Ziffer 3
      Darstellung von Einsparungs- und Sanierungsmaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Angabe, ob gravierende Veränderungen der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen seit Abschluss der Leistungsvereinbarung (Paragraph 13, Absatz 3, UG) eingetreten sind,
    5. Ziffer 5
      Angabe, ob Zahlungsunfähigkeit droht (Paragraph 12, Absatz 13, UG).

Schlagworte

Gewinnrechnung, Einsparungsmaßnahme

Im RIS seit

03.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40179573