Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstgrade der Militärseelsorger
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 345/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
(2)Absatz 2,Personen nach § 1 Abs. 1 führen ihre bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 geführten Amtstitel ab 1. Juli 2003 als entsprechende militärische Dienstgrade, sofern nicht nach § 1 ein höherer Dienstgrad zu führen ist.Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, führen ihre bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 geführten Amtstitel ab 1. Juli 2003 als entsprechende militärische Dienstgrade, sofern nicht nach Paragraph eins, ein höherer Dienstgrad zu führen ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Dokumentnummer
NOR40041945