Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Anordnung zur Erstellung der Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG nach dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Nachfrage nach Reisen zu erstellen. Ergänzend dazu sind Erhebungen zur Tourismusakzeptanz der österreichischen Bevölkerung durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Tourismusakzeptanz zu erstellen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692 aus 2011, über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG nach dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Nachfrage nach Reisen zu erstellen. Ergänzend dazu sind Erhebungen zur Tourismusakzeptanz der österreichischen Bevölkerung durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Tourismusakzeptanz zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
NOR40261072