Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
28.06.2003 bis 31.03.2008 — BGBl. II Nr. 305/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1228.06.200331.03.2008 BGBl. II Nr. 305/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konstrukteur-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

28.06.2003BGBl. II Nr. 305/2003

Außerkrafttretensdatum

31.03.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2008

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 12, (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags, der sich auf die Schwerpunktausbildung bezieht, durchzuführen.

  1. Absatz 2,Der Auftrag hat sich auf das Konstruieren von Teilen, Baugruppen oder sonstigen Komponenten zu beziehen. Im Rahmen des betrieblichen Auftrages ist eine Projektarbeit durchzuführen. Dabei sind berufsspezifische Tätigkeiten wie Modellaufnahme und Skizze, Anwenden der Konstruktionssystematik, Erarbeiten von funktionellen Lösungen sowie rechnergestütztes Zeichnen nachzuweisen. Maßnahmen der Arbeitsplanung, Arbeitsablaufplanung und Qualitätskontrolle sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3,Der Teil Modellaufnahme und Skizze entfällt, wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Prüfarbeit im Rahmen der Zwischenprüfung nachweist.
  3. Absatz 4,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist für den Teil Modellaufnahme und Skizze eine Dauer von einer Stunde zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 5,Die Prüfarbeit ist nach acht, bei Entfall des Teiles Modellaufnahme und Skizze nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
  5. Absatz 6,Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.
  6. Absatz 7,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Modellaufnahme und Ausführung der Skizze,
    2. Ziffer 2
      erarbeitete funktionelle Lösungen,
    3. Ziffer 3
      Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
    4. Ziffer 4
      normgerechte Ausführung der Zeichnungen inklusive Maßangabe, Bearbeitungs- und Behandlungshinweise,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen der Arbeitsplanung, Arbeitsablaufplanung und Qualitätskontrolle,
    6. Ziffer 6
      fachgerechte Arbeitsweise.

Schlagworte

Bearbeitungshinweis

Gesetzesnummer

20002773

Dokumentnummer

NOR40041978