Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konstrukteur-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 15. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.Paragraph 15, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Dokumentnummer
NOR40041980