Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konstrukteur-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Konstrukteur
§ 1. (1) Der Lehrberuf Konstrukteur ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Konstrukteur ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
(2)Absatz 2,Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.
(3)Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Konstrukteur oder Konstrukteurin) zu bezeichnen.
(4)Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Dokumentnummer
NOR40041967