Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
28.06.2003 bis 31.03.2008 — BGBl. II Nr. 305/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 428.06.200331.03.2008 BGBl. II Nr. 305/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konstrukteur-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.06.2003BGBl. II Nr. 305/2003

Außerkrafttretensdatum

31.03.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2008

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Teilprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Teilprüfung abgelegt werden. Sie umfasst die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Angewandte Mathematik.
  3. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Konstrukteur nachweist.

Gesetzesnummer

20002773

Dokumentnummer

NOR40041970