Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.06.2003 bis 31.03.2008 — BGBl. II Nr. 305/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 528.06.200331.03.2008 BGBl. II Nr. 305/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konstrukteur-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.06.2003BGBl. II Nr. 305/2003

Außerkrafttretensdatum

31.03.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2008

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktischer Teil der Zwischenprüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags, der sich auf die Schwerpunktausbildung bezieht, durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf eine Modellaufnahme, das Anfertigen einer Skizze, die normgerechte Zeichnungserstellung mit den notwendigen Ansichten und Darstellungsmethoden unter Einschluss von Toleranzberechnungen sowie Bearbeitungs- und Behandlungshinweisen zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt auszuführen. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Zwischenprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Der Prüfling kann eigene Materialien, Modelle, Hilfsstoffe, Werkzeuge und Software mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission diese im Einzelfall von der Verwendung ausschließen kann.
  5. Absatz 6,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßabnahme und Ausführung der Skizze,
    2. Ziffer 2
      Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
    3. Ziffer 3
      Anordnung der Maß- und Hilfslinien,
    4. Ziffer 4
      Maßangabe mit Toleranzen,
    5. Ziffer 5
      Bearbeitungs- und Behandlungshinweise,
    6. Ziffer 6
      fachgerechte Arbeitsweise.

Schlagworte

Bearbeitungshinweis, Maßlinie

Gesetzesnummer

20002773

Dokumentnummer

NOR40041971