Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konstrukteur-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 9, (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen-, Flächen-, Volumen- und Masseberechnungen,
Berechnungen aus der Festigkeitslehre.
(2)Absatz 2,Die Prüfung im Gegenstand Angewandte Mathematik kann auch rechnergestützt geprüft werden.
(3)Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Der Abschnitt Technische Kommunikation ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumenberechnung
Dokumentnummer
NOR40041975