Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 308/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Meldung ist
von Unternehmern (§ 2 UStG 1994) bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates, in dem die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kraftfahrzeugen ausgeführt wurden,von Unternehmern (Paragraph 2, UStG 1994) bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates, in dem die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kraftfahrzeugen ausgeführt wurden,
von Fahrzeuglieferern (Art. 2 UStG 1994) im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges (Art. 12 Abs. 3 UStG 1994), spätestens bis zum Ablauf des dem Kalendermonat folgenden Monates, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung des Kraftfahrzeuges ausgeführt wurde,von Fahrzeuglieferern (Artikel 2, UStG 1994) im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges (Artikel 12, Absatz 3, UStG 1994), spätestens bis zum Ablauf des dem Kalendermonat folgenden Monates, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung des Kraftfahrzeuges ausgeführt wurde,
abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Dokumentnummer
NOR40041964