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§ 1

Fassungen
ab 28.06.2003 — BGBl. II Nr. 306/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute28.06.2003 BGBl. II Nr. 306/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.06.2003BGBl. II Nr. 306/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Orthopädietechnik

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Orthopädietechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. Ziffer eins
    Prothesentechnik,
  2. Ziffer 2
    Orthesentechnik,
  3. Ziffer 3
    Rehabilitationstechnik.
  1. Absatz 2,Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest zwei Schwerpunkte (Schwerpunktmodule) zu vermitteln.
  2. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerin) zu bezeichnen.
  3. Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.
  4. Absatz 5,Sofern ein Wechsel der Schwerpunktausbildung innerhalb der ersten 18 Monate der festgesetzten Lehrzeit erfolgt, sind die im Lehrberuf Orthopädietechnik zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.

Gesetzesnummer

20002777

Dokumentnummer

NOR40042000