Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 28.06.2003 — BGBl. II Nr. 306/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute28.06.2003 BGBl. II Nr. 306/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.06.2003BGBl. II Nr. 306/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Grundlagen der Orthopädietechnik, Technologie und Angewandte Mathematik.
  3. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Gesetzesnummer

20002777

Dokumentnummer

NOR40042003