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Art. 1

Fassungen
ab 01.06.2003 — BGBl. III Nr. 60/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.06.2003 BGBl. III Nr. 60/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2003,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2003BGBl. III Nr. 60/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Litera a
      „Rechtsvorschriften“
      die Gesetze, Verordnungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
    2. Litera b
      „zuständige Behörde“
      in Bezug auf die Republik Österreich
      die Bundesminister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a angeführten Rechtsvorschriften betraut sind,
      in Bezug auf die Slowakische Republik
      die Ministerien, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
    3. Litera c
      „Träger“
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    4. Litera d
      „zuständiger Träger“
      den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
    5. Litera e
      „Wohnort“
      den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
    6. Litera f
      „Aufenthalt“
      den vorübergehenden Aufenthalt;
    7. Litera g
      „Versicherungszeiten“
      Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;
    8. Litera h
      „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
      eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20002778

Dokumentnummer

NOR40042044