Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 14
Berufskrankheiten
Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40042057